Satzung

Satzung der Berufsvereinigung Mündliche Kommunikation Nordrhein-Westfalen e. V.

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1

  1. Die Vereinigung führt den Namen „Berufsvereinigung Mündliche Kommunikation
    Nordrhein-Westfalen e. V.“, im folgenden „BMK“ genannt.
  2. Die BMK hat ihren Sitz in Münster. Ihr Bereich deckt sich mit den Grenzen des
    Bundeslandes Nordrhein-Westfalen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck

§ 2

  1. Die Vereinigung bekennt sich zur demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung.
    Sie ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell.
  2. Die BMK versteht sich als Landesverband der „Deutschen Gesellschaft für Sprechwissenschaft und Sprecherziehung e. V.“ (im folgenden „DGSS“ genannt)
    gemäß §6 der DGSS-Satzung vom 10.10.1987.

§ 3

Die Berufsvereinigung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
Als Berufsvereinigung der in Nordrhein-Westfalen im Bereich Mündliche Kommunikation
Tätigen wie Sprecherzieher/Sprecherzieherinnen, Sprechtherapeuten/Sprechtherapeutinnen,
Mediensprecher/Mediensprecherinnen, Sprechkünstler/Sprechkünstlerinnen und
Sprechwissenschaftler/Sprechwissenschaftlerinnen hat die Vereinigung vor allem folgende
Aufgaben:
a)  Berufsbildung: hierzu zählen vor allem Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen;
b)  Förderung qualifizierten Nachwuchses;
c)  Verbesserung des sprecherzieherischenAngebotes und der sprechtherapeutischen
Versorgung;
d)  Entwicklung und Erschließung neuer Berufsfelder;
e)  Förderung sprechkünstlerischer Veranstaltungen;
f)  Unterstützung der gemeinnützigen Zwecke der DGSS.

III. Mitgliedschaft

§ 4

Die BMK kennt ordentliche (o.) und außerordentliche (ao.) Mitglieder.
O. Mitglied der Berufsvereinigung kann werden, wer

  • im Bereich Mündliche Kommunikation tätig ist,
  • über eine der Tätigkeit entsprechende wissenschaftliche, pädagogische, therapeutische oder künstlerische Qualifikation verfügt oder sich in einer entsprechenden Ausbildung befindet,
  • den Wohnsitz oder die Arbeitsstätte in Nordrhein-Westfalen hat,
  • Mitglied der DGSS ist.

Ao. Mitglied kann jede/jeder werden, die/der die Ziele der BMK unterstützt.

§ 5

Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, über den der Vorstand der BMK bei seiner nächsten Sitzung entscheidet.

§ 6

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod,
    b) bei Austritt,
    c) bei Ausschluss.
  2. Der Austritt ist möglich zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei
    Monaten; er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann aus der BMK ausgeschlossen werden
    a)  bei einem die Berufsvereinigung schädigenden Verhalten;
    b)  bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten nach schriftlicher
    Mahnung; der Beitragsrückstand wird durch den Ausschluss nicht berührt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Gegen Entscheidungen des Vorstandes bezüglich der Mitgliedschaft kann acht
    Wochen nach schriftlicher Benachrichtigung (Datum des Poststempels) beim
    Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über diesen Einspruch entscheidet die
    nächste Mitgliederversammlung.

IV. Rechte der Mitglieder

§ 7

Jedes o. Mitglied besitzt das Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes
o. Mitglied hat eine Stimme; diese ist nicht übertragbar.

§ 8

Jedes Mitglied kann sich jederzeit in allen beruflichen Belangen an die BMK wenden.

V. Organe der BMK

§ 9

Organe der BMK sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10

  1. An der Spitze der Berufsvereinigung steht der Vorstand. Er besteht aus dem/der
    Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenführer/in.
  2. Zum/zur Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer aktiv im Bereich Mündliche
    Kommunikation tätig ist.
  3. Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den
    Vorsitzenden/die Vorsitzende, den/die Schriftführer/in oder den/die Kassenführer/in
    (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Sie vertreten die Vereinigung zusammen oder
    allein.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
  5. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird bei der nächsten
    Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in gewählt.
  6. a)  Der Vorstand tagt mehrmals im Jahr. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds muss
    eine Vorstandssitzung einberufen werden.
    b)  Die Sitzungen des Vorstandes werden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder
    anwesend sind. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  8. Der Vorstand führt die Geschäfte der BMK. Er tritt für die gemeinnützigen Zwecke
    der BMK ein.

§ 11

  1. a)  Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder der BMK eingeladen; sie wird
    in der Regel einmal jährlich abgehalten; über Tagungsort und -termin entscheidet
    der Vorstand.
    b)  Der/die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich ein mit einer Frist
    von mindestens vier Wochen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen
    Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Wahl des Vorstandes;
    • Entlastung des Vorstandes, Bestellung des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin;
    • Beschlussfassung über Anträge;
    • Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
    • Beschlussfassung bei Widerspruch gegen Ausschluss.

VI. Wahlen

§ 12

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit absoluter Mehrheit der
    Anwesenden; im eventuell notwendigen dritten Wahlgang reicht die relative
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Nur o. Mitglieder sind wählbar.
  3. Es wird in folgender Reihenfolge gewählt:
    • Vorsitzende/r,
    • Schriftführer/in,
    • Kassenführer/in,
    • Rechnungsprüfer/in.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt nach Abschluss der Wahlen. Sie endet
    • vor Eröffnung der Wahlen bei der nächsten Mitgliederversammlung in zwei Jahren;
    • durch Rücktritt;
    • wenn eine zwischenzeitlich einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Abberufung des Vorstandes beschließt,
    • bei Ende der o. Mitgliedschaft in der BMK.
  5. Wiederwahl ist möglich für jedes Amt.

VII. Beitrag

§ 13

Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Während des Geschäftsjahres neu
eingetretene Mitglieder zahlen einen anteilmäßigen Beitrag je nach Beitrittsmonat.

§ 14

In begründeten Fällen kann der Beitrag auf schriftlichen Antrag ermäßigt oder erlassen
werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

§ 15

BMK-Mitglieder, die auch DGSS-Mitglieder sind, zahlen den halben Beitrag.

VIII. Beurkundung der Beschlüsse

§ 16

Über alle Sitzungen der Organe der BMK sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden unterzeichnet werden müssen.

IX. Auflösung der BMK

§ 17

  1. Die Berufsvereinigung wird aufgelöst, wenn die Auflösung auf einer allein zu
    diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
    Anwesenden beschlossen wurde.
  2. Bei Auflösung des Vereins gehen eventuell vorhandene Mittel an das Land
    Nordrhein-Westfalen zur Förderung sprechtherapeutischer Maßnahmen über.
  3. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung werden vom Vorstand zwei Mitglieder bestellt,
    die Liquidatoren/Liquidatorinnen im Sinne der §§48 ff BGB sind.

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